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§ 86 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 86 BbgKWahlG – Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 wählbar sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Personen, die nach § 12 nicht zugleich Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein können, und die hauptamtliche Bürgermeisterin, der hauptamtliche Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Gemeinde können nicht zugleich Mitglied der Ortsvorsteherin oder des Ortsbeirates sein oder das Amt des Ortsvorstehers ausüben, wenn der betreffende Ortsteil in dieser Gemeinde gelegen ist.