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§ 85 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 85 BbgKWahlG – Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Wahlberechtigten des Ortsteiles wählen den Ortsbeirat oder die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher am Tag der landesweiten Kommunalwahlen auf fünf Jahre. § 7a gilt entsprechend. (1)

(2) Findet die Wahl abweichend von Absatz 1 während der allgemeinen Wahlperiode statt, wird der Ortsbeirat oder die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher für den Rest der allgemeinen Wahlperiode gewählt. Abweichend hiervon endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode, wenn die Wahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen stattfindet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Wahltag und gegebenenfalls auch den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nummer 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 330) wird der bisherige § 82b zu § 85, s. auch Neufassung vom 30. Juli 2009 (GVBl. I S. 326). Nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m Artikel 3 Nummer 61 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 tritt § 82b Absatz 1 Satz 2 am 31. Dezember 2014 außer Kraft (§ 7a aufgehoben m.W.v. 31. Dezember 2014).