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§ 84 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 84 BbgKWahlG – Anwendbarkeit von Vorschriften

(1) Für die unmittelbare Wahl des Ortsbeirates finden die Vorschriften der §§ 4, 5, 8 bis 11, 13 bis 18a, 22 bis 26, § 27 Absatz 1 bis 3 Nummer 1, § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 und Absatz 2 bis 8, § 28a Absatz 1 und 3 bis 8, §§ 30 bis 36, § 37 Absatz 1 bis 4, 7 und 8, §§ 38 bis 46, 48 und 50 bis 62 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die unmittelbare Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers finden die Vorschriften der §§ 8 bis 11, 13 bis 18a, 22 und 31, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4, §§ 33, 33a, 35 und 36, § 37 Absatz 1, 2 und 7, §§ 38 und 40 bis 42, § 43 Absatz 1 und 5, §§ 44, 50, § 52 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 bis 7, § 53, § 54 Absatz 5, § 62, § 64 Absatz 1 und 3, §§ 67 und 68 in Verbindung mit §§ 23 bis 25, § 69 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 1, § 70 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 bis 8 und § 28a Absatz 3 bis 8, § 71 in Verbindung mit § 34, §§ 72 und 73 Absatz 1, § 75 in Verbindung mit § 39, § 76 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und Absatz 3 bis 5, § 77 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 bis 5 und § 48 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 8 und Absatz 7, § 78 in Verbindung mit § 51 Absatz 2, §§ 79 und 80 in Verbindung mit §§ 55 bis 58 sowie §§ 81 und 82 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(3) Soweit die §§ 52 bis 54 sinngemäß Anwendung finden, bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Wahltag und tritt im Übrigen in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, in amtsfreien Gemeinden die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister und in amtsangehörigen Gemeinden die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor an die Stelle der Aufsichtsbehörde.

(4) Wird der Ortsbeirat oder die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher durch eine Bürgerversammlung gewählt, ist das Wahlverfahren durch die Hauptsatzung zu regeln. In diesem Falle finden die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie das Wahlverfahren regeln, keine unmittelbare Anwendung.