§ 8 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Wahlberechtigung; Wählbarkeit
§ 8 BbgKWahlG – Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),
- 2.
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
im Wahlgebiet
- a)
den ständigen Wohnsitz hat oder
- b)
sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat
sowie
- 4.
nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.