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§ 8 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wahlberechtigung; Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 8 BbgKWahlG – Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. 1.

    Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),

  2. 2.

    das 16. Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    im Wahlgebiet

    1. a)

      den ständigen Wohnsitz hat oder

    2. b)

      sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat

    sowie

  4. 4.

    nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.