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§ 70 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 70 BbgKWahlG – Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss die in § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten; § 28 Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung.

(3) In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.

(4) Mit dem Wahlvorschlag ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende am Wahltag wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerbende erklärt haben, müssen der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 65 Absatz 4 Nummer 2); § 28 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Bei den Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister haben die Bewerbenden gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie nicht nach § 65 Absatz 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Die Wahlbehörde darf die Wählbarkeit nur bescheinigen, wenn ihr die Erklärung nach Satz 3 vorliegt.

(5) In Wahlgebieten mit mehr als 300 Einwohnerinnen und Einwohnern sind dem Wahlvorschlag mindestens zweimal so viele Unterstützungsunterschriften beizufügen, wie in dem jeweiligen Wahlgebiet nach § 6 Absatz 2 Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.

(6) Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 gilt nicht für Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen, sowie für Einzelbewerbende und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in § 28a Absatz 7 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(7) Die oder der Bewerbende darf bei den Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.