§ 68 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 8 – Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
§ 68 BbgKWahlG – Wahlschein
Wahlberechtigte Personen, die
- 1.
erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind oder
- 2.
nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein bekommen haben,
erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.