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§ 6 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines und Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgKWahlG – Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter

(1) Die Vertretung besteht aus

  1. 1.

    der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,

  2. 2.

    der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder

  3. 3.

    der Landrätin oder dem Landrat

sowie den Vertreterinnen und Vertretern.

(2) Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt

  1. 1.

    in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:

    Zahl der Einwohnerinnen und EinwohnerZahl der Vertreterinnen und Vertreter
    bis zu700  8
    mehr als700bis zu1.50010
    mehr als1.500bis zu2.50012
    mehr als2.500bis zu5.00016
    mehr als5.000bis zu10.00018
    mehr als10.000bis zu15.00022
    mehr als15.000bis zu25.00028
    mehr als25.000bis zu35.00032
    mehr als35.000bis zu45.00036
    mehr als45.000  40
  2. 2.

    in kreisfreien Städten und Landkreisen:

    Zahl der Einwohnerinnen und EinwohnerZahl der Vertreterinnen und Vertreter
    bis zu100.000  46
    mehr als100.000bis zu150.00050
    mehr als150.000  56

(3) Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2.501 bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden.