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§ 59 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ausscheiden und Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 59 BbgKWahlG – Verlust der Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters

(1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter verliert ihren oder seinen Sitz

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,

  3. 3.

    durch Wegfall der Gründe für ihre oder seine Berufung als Ersatzperson,

  4. 4.

    durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,

  5. 5.

    durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl der Vertretung oder der Vertreterin oder des Vertreters ungültig ist,

  6. 6.

    durch Ablauf der Frist in § 51 Absatz 2 Satz 3 oder 5, wenn der nach dieser Regelung erforderliche Nachweis nicht geführt ist,

  7. 7.

    mit ihrer oder seiner Verwendung als Bedienstete oder Bediensteter, wenn sie oder er gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 nicht zugleich der Vertretung angehören kann und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Inkompatibilitätsfeststellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters geführt wird, oder

  8. 8.

    mit dem Beginn ihrer oder seiner Amtszeit als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Oberbürgermeisterin, Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat, wenn sie oder er kraft Amtes Mitglied der Vertretung ist.

Verlustgründe nach § 62 sowie anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein.

(3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung der Vertreterin oder des Vertreters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; der betroffenen Person ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auf die Wahlleiterin oder den Wahlleiter übertragen.

(4) Gegen die Feststellung nach Absatz 3 sind die in den §§ 55 bis 58 genannten Rechtsbehelfe gegeben. Entsprechendes gilt, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen für den Sitzverlust einer Vertreterin oder eines Vertreters vorliegt. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses, der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlausschuss, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung.

(5) Durch das Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.