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§ 57 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Wahlprüfung

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 57 BbgKWahlG – Inhalt der Entscheidung

(1) Die neugewählte Vertretung trifft nach Ablauf der in § 55 Absatz 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Wahlprüfungsentscheidung:

  1. 1.

    Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder

  2. 2.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder

  3. 3.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder

  4. 4.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Es wird

    1. a)

      das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

    2. b)

      die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 55 Absatz 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss,

  1. 1.

    ob die Einwendungen begründet sind,

  2. 2.

    ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen.