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§ 52 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Absage der Wahl, Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 52 BbgKWahlG – Absage der Wahl; Nachwahl

(1) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so kann die Aufsichtsbehörde die Wahl im gesamten Wahlgebiet absagen. Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 die Absage der Wahl auch auf einen bestimmten Teil des Wahlgebietes beschränken, wenn der Mangel nur die Durchführung der Wahl in diesem Teil des Wahlgebietes unmittelbar berührt und dieser Teil des Wahlgebietes höchstens ein Zehntel der Wahlberechtigten umfasst. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachwahl und den Umfang, in dem das Wahlverfahren zu erneuern ist.

(2) Eine Nachwahl findet ferner statt

  1. 1.

    in einem Wahlgebiet, wenn die letzte Wahl nach § 37 Absatz 8 abgesagt worden oder gemäß § 48 Absatz 9 oder § 49 Absatz 7 gescheitert ist oder in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht,

  2. 2.

    in einem Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk, wenn dort die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann.

(3) Die Nachwahl muss im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe, in allen übrigen Fällen spätestens fünf Monate nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(4) Sobald feststeht, dass eine Nachwahl nach Absatz 2 Nummer 1 stattfindet, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dazu auf, binnen einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist Wahlvorschläge einzureichen und für die bereits zugelassenen Wahlvorschläge gemäß § 35 weitere Bewerbende zu benennen.

(5) Bei der Nachwahl nach Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wahlberechtigtenverzeichnissen und Wahlvorschlägen der Hauptwahl gewählt.

(6) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(7) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.