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§ 43 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 43 BbgKWahlG – Stimmabgabe

(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Die wählenden Personen machen durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Bewerbenden sie wählen wollen.

(3) Die wählende Person kann einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben. Sie kann ihre Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe ihrer Stimmen ist die wählende Person nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerbenden innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.

(4) Gibt die wählende Person als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.

(5) Das für Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.