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§ 34 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 34 BbgKWahlG – Rücktritt und Tod von Bewerbenden

(1) Eine Bewerbende oder ein Bewerbender auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(2) Tritt eine Bewerbende oder ein Bewerbender vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 37 Absatz 1 von der Bewerbung zurück, stirbt sie oder er oder verliert sie oder er die Wählbarkeit vor diesem Zeitpunkt, so wird sie oder er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihr oder ihm keine weitere Person auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.

(3) Stirbt eine Bewerbende oder ein Bewerbender nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) oder verliert sie oder er die Wählbarkeit nach diesem Zeitpunkt, so ist der Tod oder Verlust der Wählbarkeit auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerbenden scheidet die verstorbene oder auch nicht mehr wählbare bewerbende Person aus.