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§ 32 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 32 BbgKWahlG – Listenvereinigungen

(1) Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus.

(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes:

  1. 1.

    Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter spätestens bis 12 Uhr des 66. Tages vor der Wahl durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Wahlanzeige nach § 29 bleibt unberührt.

  2. 2.

    Die Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge auf Wahlvorschlägen muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung erfolgen; § 33 gilt sinngemäß.

  3. 3.

    Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 28a Absatz 1 oder 2 befreit, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen nach § 28a Absatz 7 von dieser Pflicht befreit ist.

  4. 4.

    Auf dem Stimmzettel sind bei Listenvereinigungen ferner die Namen der daran Beteiligten aufzunehmen.