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§ 3 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines und Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgKWahlG – Begriffsbestimmungen

(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes ist in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen der Kreistag.

(2) Vertreterinnen und Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die Stadtverordneten und die Kreistagsabgeordneten.

(3) Für die Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, für die Wahl des Kreistages der Landkreis, für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde, für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt und für die Wahl der Landrätin oder des Landrates der Landkreis das Wahlgebiet.