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§ 22 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgKWahlG – Wahlbezirke und Wahllokale

(1) Jeder Wahlkreis bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk.

(2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als 1.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.

(3) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein geeignetes Wahllokal. Das Wahllokal muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind.

(4) Finden Wahlen zu Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen kreisangehöriger Städte und zu den Kreistagen gleichzeitig statt oder werden sie mit anderen Wahlen oder Abstimmungen verbunden, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für sämtliche Wahlen und Abstimmungen dieselben sein.