Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Abschnitt 2 – Wahlberechtigung; Wählbarkeit
§ 11 BbgKWahlG – Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist eine Deutsche oder ein Deutscher, wenn
- 1.
sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- 2.
sie oder er sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
- 3.
sie oder er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Nicht wählbar ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, wenn
- 1.
sie oder er eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt oder
- 2.
sie oder er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.