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§ 90 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 2 – Sondervermögen, Treuhandvermögen

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 90 BbgKVerf – Treuhandstiftungen

(1) Treuhandstiftungen sind nicht rechtsfähige Stiftungen, die nach dem Willen des Stifters von der Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gemeinde in ihrem Bereich als öffentliche Aufgabe erfüllt werden können. Die Gemeinde hat die Treuhandstiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, das Stiftungsvermögen vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, so anzulegen, dass es für den Stiftungszweck erhalten bleibt. Das Stiftungsvermögen ist im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(2) Sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, kann die Gemeindevertretung bei Treuhandstiftungen in entsprechender Anwendung der Regelungen für rechtsfähige Stiftungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder aufheben. Die Entscheidung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Hat der Stifter keine Bestimmung über den Vermögensanfall getroffen, fällt das Vermögen der Treuhandstiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen.