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§ 54 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Der Bürgermeister → Unterabschnitt 2 – Der hauptamtliche Bürgermeister

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 54 BbgKVerf – Zuständigkeit

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte hat

  1. 1.

    die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten,

  2. 2.

    die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihm vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben (§ 50 Abs. 3 Satz 1) wahrzunehmen,

  3. 3.

    die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig,

  4. 4.

    Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht,

  5. 5.

    die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.