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§ 51 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Der Bürgermeister → Unterabschnitt 1 – Der ehrenamtliche Bürgermeister

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 51 BbgKVerf – Rechtsstellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters

(1) In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Die für die Gemeindevertreter anzuwendenden Vorschriften gelten für ihn entsprechend, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Ansprechpartner und Fürsprecher der Bürger seiner Gemeinde. Im Übrigen nimmt er die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere

  1. 1.

    beteiligt und unterrichtet er die Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten (§ 13 Abs. 1),

  2. 2.

    führt er den Vorsitz in der Gemeindevertretung (§ 33 Abs. 1),

  3. 3.

    wirkt er bei Eilentscheidungen mit (§ 58 Satz 1),

  4. 4.

    ist er gesetzlicher Vertreter seiner Gemeinde in gerichtlichen Verfahren und Rechts- und Verwaltungsgeschäften, wenn das Amt selbst oder mehrere dem Amt angehörende Gemeinden beteiligt sind (§ 135 Abs. 4 Satz 2) und

  5. 5.

    vertritt er die Gemeinde im Amtsausschuss (§ 136 Abs. 1 Satz 1).