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§ 49 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Innere Gemeindeverfassung → Abschnitt 3 – Hauptausschuss

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 49 BbgKVerf – Zusammensetzung

(1) In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist.

(2) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.

(3) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Hauptausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Hauptausschusses fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung der Gemeindevertretung.