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§ 34 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Innere Gemeindeverfassung → Abschnitt 1 – Gemeindevertretung

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 BbgKVerf – Einberufung der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen. Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden der bisherigen Gemeindevertretung, zu allen weiteren Sitzungen durch den Vorsitzenden der neuen Gemeindevertretung. Im Übrigen ist die Gemeindevertretung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

(1a) Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Gemeindevertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn der Gemeindevertreter anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte. Näheres dazu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Abweichend von Satz 2 kommen für den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung und den Hauptverwaltungsbeamten nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmenden Gemeindevertreter gegenseitig wahrnehmen können und die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die Sitzung verfolgen kann. § 36 Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Durchführung von geheimen Wahlen ist in diesen Sitzungen nicht zulässig. Geheime Wahlen erfolgen im Nachgang der jeweiligen Sitzung durch Briefwahlen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die per Video Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Treten vor oder während der Sitzung technische Störungen auf, die eine Teilnahme oder weitere Teilnahme von per Video teilnehmenden Gemeindevertretern an der Sitzung über einen angemessenen Zeitraum hinaus verhindern, ist dies als entschuldigtes Fernbleiben zu werten. § 38 Absatz 1 bleibt unberührt. Eine aus technischen Gründen verursachte zeitweise Teilnahme nur per Audio ist unbeachtlich

(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich einzuberufen, wenn

  1. 1.

    mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder der Hauptverwaltungsbeamte oder

  2. 2.

    mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes frühestens drei Monate nach der letzten Gemeindevertretersitzung

die Einberufung verlangen.

(3) Erfolgt eine Einberufung nicht, können die Einberufung und die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde erfolgen.

(4) Die Form der Einberufung, die regelmäßige Ladungsfrist und die vereinfachte Einberufung unter verkürzter Ladungsfrist sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung an einem anderen Termin beschließen, wenn die Tagesordnung in der laufenden Sitzung nicht abschließend behandelt werden kann. Die Fortsetzungssitzung ist allein der Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte derselben Tagesordnung vorbehalten. Der Beschluss über die Unterbrechung der Sitzung muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung ist eine erneute Ladung entbehrlich.

(6) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung ist unbeachtlich, wenn alle fehlerhaft geladenen mitwirkungsberechtigten Mitglieder der Gemeindevertretung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erscheinen und kein fehlerhaft geladenes Mitglied den Einberufungsfehler rügt. Die Rüge kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Sie ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung spätestens bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt zu erheben.