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§ 32 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Innere Gemeindeverfassung → Abschnitt 1 – Gemeindevertretung

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 BbgKVerf – Fraktionen

(1) (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei, in Gemeindevertretungen mit 32 oder mehr Gemeindevertretern aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. In kreisfreien Städten muss eine Fraktion mindestens vier Mitglieder haben. Der hauptamtliche Bürgermeister kann nicht Mitglied einer Fraktion sein.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidungsformel des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -

Vom 27. April 2011 (GVBl. I Nr. 6)

Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg mache ich den Wortlaut der Entscheidungsformel des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. April 2011 bekannt:

"Entscheidungsformel

  1. 1.

    § 32 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (BbgKVerf, GVBl. I S. 286) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung und ist nichtig.

  2. 2.

    § 32 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (BbgKVerf, GVBl. I S. 286) ist mit Art. 97 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und ist nichtig, soweit bestimmt ist, dass eine Fraktion in Gemeindevertretungen mit 32 oder mehr Gemeindevertretern aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss.

Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -"