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§ 24 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → Abschnitt 3 – Einwohner und Bürger

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgKVerf – Entschädigung

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreter gelten.