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§ 23 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → Abschnitt 3 – Einwohner und Bürger

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgKVerf – Vertretungsverbot (1)

(1) Ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, dürfen in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

(2) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Gemeindevertretung bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidungsformel des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 19. Oktober 2012
- VfGBbg 31/11 -

Vom 26. Februar 2013 (GVBl. 2013 I Nr. 7)

Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg mache ich den Wortlaut der Entscheidungsformel des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 19. Oktober 2012 bekannt:

"Entscheidungsformel

§ 23 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) ist nichtig.

Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 31/11 -"