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§ 140 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Das Amt

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 140 BbgKVerf – Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) Auf die Ämter sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. §§ 1 Abs. 1, 2 (Gemeinden), 9 (Name und Bezeichnung), 32 (Fraktionen), 45 bis 48 (Ortsteilrecht), 49 und 50 Abs. 1 und 4 (Hauptausschuss) finden keine Anwendung. An die Stelle der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses tritt der Amtsausschuss, an die Stelle der Gemeindevertreter treten die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt der Amtsdirektor.

(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 dieses Gesetzes für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Ämter entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Ämter von der Anwendung ausgenommen werden.