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§ 134 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Das Amt

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 134 BbgKVerf – Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter

(1) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des § 133 nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen. Die Einzelheiten der Änderung oder des Zusammenschlusses, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung des Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 zu regeln. Auf die Hauptverwaltungsbeamten ist § 7 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung zur Änderung, Auflösung oder zum Zusammenschluss des Amtes muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. Die Vereinbarung ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.

(2) Im Fall von genehmigten Gemeindezusammenschlüssen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 passt der Amtsdirektor die öffentlich-rechtliche Vereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.

(3) Bei einem Zusammenschluss mehrerer amtsangehöriger Gemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde und der Auflösung des betreffenden Amtes nimmt der Amtsdirektor bis zum Beginn der Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit ein Zusammenschluss nach Satz 1 zur Auflösung mehrerer Ämter führt, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 festzulegen, welcher Amtsdirektor das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 wahrnimmt.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Änderung, Auflösung oder den Zusammenschluss von Ämtern aus Gründen des Gemeinwohls nach den Maßstäben dieses Gesetzes anordnen. Die Beurteilung, ob Gründe des Gemeinwohls für eine Anordnung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz.