Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 105 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 4 – Prüfungswesen

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 105 BbgKVerf – Überörtliche Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich darauf, ob

  1. 1.

    die Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten sind (Ordnungsprüfung); dies kann auch auf vergleichender Basis geschehen, und

  2. 2.

    die zweckgebundenen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet wurden (Verwendungsprüfung).

(2) Auf Antrag der Gemeinde kann die zuständige Prüfungsbehörde auch in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen beraten. Die Kosten der Beratung hat die Gemeinde auf Nachweis zu erstatten.

(3) Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung ist der für die Kommunalaufsicht über die Gemeinde zuständige Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die überörtliche Prüfung durch das kommunale Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium.

(4) Die Prüfungsbehörden nach Absatz 3 sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 1 sollen zusammengefasst in einem schriftlichen Prüfungsbericht dargestellt werden. Dieser ist der Gemeinde und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zuzuleiten. Der Hauptverwaltungsbeamte legt den Prüfungsbericht und die dazu erarbeitete Stellungnahme der Gemeindevertretung zur Kenntnisnahme vor.