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§ 10 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → Abschnitt 2 – Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgKVerf – Wappen, Flagge und Dienstsiegel

(1) Die amtsfreie Gemeinde führt ein Dienstsiegel. Jede Gemeinde kann ein Wappen und eine Flagge führen. Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegel, Wappen und Flagge bedürfen der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen und abweichend von Absatz 1 Satz 3 regeln, unter welchen Voraussetzungen das Genehmigungserfordernis entfällt und lediglich eine Anzeige erforderlich ist.