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§ 34 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BbgKHEG – Anzeichen einer Misshandlung, Vernachlässigung oder eines sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen

Alle Ärztinnen und Ärzte, die an der Behandlung von Kindern oder Jugendlichen beteiligt sind, sind verpflichtet, bei Anhaltspunkten einer Misshandlung, einer Vernachlässigung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer sonstigen erkennbaren Gefährdung des Kindeswohls dieser Patientinnen und Patienten den § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3333) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung zu beachten und zu befolgen.