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§ 33 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgKHEG – Klinisches Krankheitsregister

(1) Im Krankenhaus dürfen personenbezogene Daten in einem Krankheitsregister, das neben Behandlungszwecken regelmäßig auch nicht behandlungsbezogenen Aufgaben der wissenschaftlichen Erforschung einer bestimmten Krankheit dient (Klinisches Krankheitsregister), nur mit Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht verarbeitet werden. Die Genehmigung muss die Zweckbestimmung des Krankheitsregisters, die Art der zu speichernden Daten sowie den Kreis der betroffenen Patientinnen und Patienten enthalten. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen.

(2) Eine Offenlegung von personenbezogenen Daten von der behandelnden Stelle an die Register führende Stelle ist nur zulässig, soweit die betroffene Person der Offenlegung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Hinweis auf die beabsichtigte Weitergabe der Daten nicht widersprochen hat. Die behandelnde Stelle hat die betroffene Person bei der Unterrichtung über die Verarbeitungsabsicht über ihr Widerspruchsrecht und den Zweck des Registers aufzuklären.

(3) Die Registerdaten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung verarbeitet werden. Die behandelnde Stelle im Register führenden Krankenhaus darf nur die von ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten; neben der Register führenden Stelle ist sie für die Führung der Krankheitsregister verantwortlich.