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§ 28 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgKHEG – Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung

(1) Patientendaten dürfen mit Ausnahme der Offenlegung verarbeitet werden, soweit dies

  1. 1.

    zur Behandlung der Patientin oder des Patienten einschließlich der notwendigen Dokumentation,

  2. 2.

    zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Behandlungsverhältnisses, insbesondere zur Abrechnung der erbrachten Leistungen, einschließlich belegärztlicher und wahlärztlicher Leistungen oder

  3. 3.

    für Zwecke der Betreuung durch den Sozialen oder Psychologischen Dienst des Krankenhauses, die in einem notwendigen Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten stehen,

erforderlich ist.

(2) Patientendaten dürfen auch mit Ausnahme der Offenlegung verarbeitet werden

  1. 1.

    zur Qualitätssicherung der Behandlung durch das Krankenhaus,

  2. 2.

    zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen im Krankenhaus,

  3. 3.

    zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten und von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens im Krankenhaus oder in einer vom Krankenhaus genutzten Ausbildungsstätte oder

  4. 4.

    zur Verteidigung von Beschäftigten im Falle von Strafverfolgungsmaßnahmen oder der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,

soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen.

(3) Für Zwecke der Krankenhausseelsorge darf die Religionszugehörigkeit mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten erhoben und gespeichert werden. Vor der Einwilligung sind die Patientinnen und Patienten deutlich darauf hinzuweisen, dass die Angaben freiwillig erfolgen und ausschließlich den Zwecken der Krankenhausseelsorge dienen. Soweit die Patientinnen und Patienten eingewilligt haben, dürfen den Krankenhausseelsorgern neben der Religionszugehörigkeit auch die Patientendaten mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um die Krankenhausseelsorge aufzunehmen und durchzuführen.