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§ 27 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BbgKHEG – Grundsatz, Begriffsbestimmungen im Datenschutz

(1) Ergänzend zu der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz, soweit in diesem Gesetz oder anderen Spezialgesetzen, die Regelungen über die Datenverarbeitung von Patientendaten durch Krankenhäuser treffen, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse

  1. 1.

    bestimmter oder bestimmbarer Patientinnen oder Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser,

  2. 2.

    von deren Angehörigen und anderen Bezugspersonen und

  3. 3.

    sonstiger Dritter,

die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit einer stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung bekannt werden.