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§ 37 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 BbgJAO – Sprachliche Gleichbehandlung

Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung Verwendung finden, gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform.