Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 BbgJAO – Prüfungsausschüsse

(1) Jede Aufsichtsarbeit in den Staatsprüfungen wird von einem aus zwei Prüfern bestehenden Prüfungsausschuss bewertet. Der zweite Prüfer erhält die Arbeiten mit den Voten des ersten Prüfers. Jedem Prüfer sollen mindestens 25 Aufsichtsarbeiten zur Erstkorrektur und 25 Aufsichtsarbeiten zur Zweitkorrektur zugewiesen werden.

(2) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit voneinander ab, so haben die Prüfer darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung oder eine Annäherung der Bewertungen herbeizuführen. Verbleibt danach eine Abweichung von nicht mehr als drei Punkten, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes oder ein von ihm bestimmtes hauptamtliches Mitglied. In diesem Fall kann entweder die Bewertung eines Prüfers übernommen oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festgesetzt werden.

(3) Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung werden durch Prüfungsausschüsse bewertet, die aus drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden bestehen. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Für die Dauer der Prüfung im berufspraktischen Teil kann bei Bedarf ein weiterer stimmberechtigter Prüfer hinzugezogen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich bei der Festsetzung der Punktzahl mehr als zwei Meinungen, gilt der Mittelwert aus allen Einzelbewertungen.

(4) An der Bewertung von Prüfungsleistungen in der staatlichen Pflichtfachprüfung wirken Hochschullehrer, an der Bewertung von Prüfungsleistungen in beiden Staatsprüfungen wirken Rechtsanwälte mit. Ein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses besteht nicht.