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§ 31 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 BbgJAO – Beteiligung des Referendarrates

(1) Mitglieder des Referendarrates im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes haben das Recht, die Aufsichtsarbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen binnen zwei Wochen nach Abschluss der Bewertung einzusehen. Dabei ist die Anonymität der Prüflinge zu wahren.

(2) Mitgliedern des Referendarrates ist während der mündlichen Prüfung die Anwesenheit zu gestatten und, soweit ein Prüfling nicht widerspricht, Gelegenheit zu geben, sich nach Beendigung der mündlichen Prüfung vor der Schlussberatung zu dem Prüfungsverfahren zu äußern; einer fachlichen Bewertung haben sie sich zu enthalten. Die Äußerung erfolgt in Abwesenheit der Prüflinge und der sonst anwesenden Personen vor dem Prüfungsausschuss.