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§ 23 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 BbgJAO – Gastreferendare

(1) Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Ausbildungsbehörde und vorbehaltlich freier Ausbildungskapazitäten im Land Brandenburg während einzelner Ausbildungsabschnitte als Gast ausgebildet werden.

(2) Rechtsreferendaren kann ab dem fünften Ausbildungsmonat gestattet werden, einzelne Pflichtstationen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten außerhalb des Landes Brandenburg abzuleisten. Die Ausbildung im Land Berlin unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen.