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§ 22 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 BbgJAO – Ausbildung

(1) Der Rechtsreferendar hat an den Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen, die der Ergänzung der praktischen Ausbildung dienen, teilzunehmen. Die Teilnahme geht allen anderen Dienstgeschäften vor. Der Rechtsreferendar hat die angeordneten schriftlichen Arbeiten anzufertigen und abzuliefern. Der Einführungslehrgang in Zivilsachen dauert einen Monat, die Einführungslehrgänge in Strafsachen und in die Verwaltung dauern jeweils zwei Wochen; daran schließt sich die praktische Ausbildung an. Die Ausbildungsbehörde kann zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen fakultative Lehrveranstaltungen anbieten.

(2) Die praktischen Aufgaben am Arbeitsplatz sind so zu bemessen, dass der Rechtsreferendar unter Berücksichtigung der Belastung durch die Arbeitsgemeinschaften, andere Ausbildungsveranstaltungen und die Examensvorbereitung ganztägig beschäftigt ist.

(3) Die Ausbildungsbehörde kann den Rechtsreferendar aus wichtigem Grund von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausschließen, insbesondere wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg eintritt. Die Entscheidung wirkt auch gegenüber anderen Ausbildungsstellen im Land Brandenburg, bei denen der Rechtsreferendar ausgebildet wird.