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§ 11 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BbgJAO – Niederschrift

(1) Die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    Ort und Tag der Prüfung,

  2. 2.

    die Mitglieder des Prüfungsausschusses,

  3. 3.

    die Namen der Prüflinge,

  4. 4.

    die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung,

  5. 5.

    die ermittelten Endpunktzahlen sowie Abweichungen nach § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes,

  6. 6.

    die Feststellung, ob die Prüfungsentscheidung begründet wurde.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterschrift können auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.