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§ 62 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 12 – Schlussvorschriften

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 BbgJagdG – Übergangsvorschriften

(1) Ist der Eigentümer einer Grundfläche unbekannt und werden dessen Interessen nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften wahrgenommen, ruht das Stimmrecht.

(2) Ist der tatsächliche Grenzverlauf von Jagdbezirken unbekannt, wird dieser bis zum Zeitpunkt der Neuvermessung der betroffenen Grundstücke nach Anhörung der Beteiligten von der unteren Jagdbehörde festgesetzt. Mit bestandskräftiger Feststellung der betroffenen Grenze durch die dafür zuständige Behörde wird die Festsetzung aufgehoben.