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§ 46 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BbgJagdG – Anmeldung von Wild- und Jagdschäden

(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstückes oder ist ihr hauptamtlicher Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor, als Notvorstand einer beteiligten Jagdgenossenschaft eingesetzt, so nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde der Landkreis wahr.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 oder 2 für die Anmeldung zuständige Behörde ist zuständig für das Feststellungsverfahren gemäß den §§ 47 bis 53 (Feststellungsbehörde).