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§ 27 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Jagdausübung → Unterabschnitt 2 – Jagdbeschränkungen

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BbgJagdG – Meldepflicht

(1) Zusammenstöße zwischen Kraftfahrzeugen und Wild hat der Fahrer unverzüglich der zuständigen Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Dies gilt auch, wenn sich das Wild scheinbar unverletzt entfernt.

(2) Die gleichen Pflichten hat, wer verletztes oder verendetes Wild findet.