Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1a – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgIngG – Vorstand (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder müssen im Vorstand angemessen vertreten sein. Das nähere regelt die Wahlordnung.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer nach einer von ihm beschlossenen Geschäftsordnung. Er kann dafür geschäftsführende Personen und Angestellte einstellen.

(4) Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer geschäftsführenden Person unterzeichnet werden.