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§ 5 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1a – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgIngG – Vertreterversammlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Vertreterversammlung ist durch Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung beträgt regelmäßig fünf Jahre.

(3) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.