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§ 3 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1a – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgIngG – Satzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder und Anwärter,
  2. 2.
    die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen der Kammermitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,
  3. 3.
    die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtung der Ingenieurkammer,
  4. 4.
    die Untergliederung der Ingenieurkammer,
  5. 5.
    die Tätigkeit im Sachverständigenwesen,
  6. 6.
    die Bildung von Fachsektionen, Ausschüssen und die Zuziehung von Sachverständigen,
  7. 7.
    die Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  8. 8.
    die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen und
  9. 9.
    die Form und Art der Bekanntmachungen.