§ 3 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1a – Ingenieurkammer
§ 3 BbgIngG – Satzung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).
(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder und Anwärter,
- 2.die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen der Kammermitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,
- 3.die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtung der Ingenieurkammer,
- 4.die Untergliederung der Ingenieurkammer,
- 5.die Tätigkeit im Sachverständigenwesen,
- 6.die Bildung von Fachsektionen, Ausschüssen und die Zuziehung von Sachverständigen,
- 7.die Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
- 8.die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen und
- 9.die Form und Art der Bekanntmachungen.