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§ 29 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Auszeichnungsrecht, berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 29 BbgIngG – Maßnahmen im Ehrenverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Im Ehrenverfahren gegen Kammermitglieder kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Verwarngeld bis 10.000 Euro,
  3. 3.
    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Ingenieurkammer,
  4. 4.
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen oder Ausschüssen der Ingenieurkammer bis zur Dauer von fünf Jahren oder
  5. 5.
    Ausschluss aus der Ingenieurkammer.

Die in den Nummern 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(2) Im Ehrenverfahren gegen Anwärter kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Verwarngeld bis 5.000 Euro,
  3. 3.
    Aberkennung der Möglichkeit der Teilnahme an Sitzungen der Organe der Ingenieurkammer oder
  4. 4.
    Ausschluss aus der Ingenieurkammer.

Die in den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Im Ehrenverfahren gegen Partner einer Partnerschaft kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Verwarngeld bis 10.000 Euro oder
  3. 3.
    Löschung aus dem Verzeichnis der Partnerschaften unter gleichzeitiger Aberkennung der Berechtigung, die Bezeichnung nach § 15 Abs. 3 zu führen.

(4) Im Ehrenverfahren gegen Gesellschafter oder eine geschäftsführende Person einer Kapitalgesellschaft kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Verwarngeld bis 10.000 Euro oder
  3. 3.
    Löschung aus dem Verzeichnis der Kapitalgesellschaften.

(5) Verwarngelder fließen der Ingenieurkammer zu.

(6) Gegen eine Maßnahme im Ehrenverfahren kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(7) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.