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§ 26 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Auszeichnungsrecht, berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgIngG – Auszeichnungsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Personen, die sich für das Ingenieurwesen, den Berufsstand der Ingenieure oder die Interessen der Ingenieurkammer und der Kammermitglieder sowie Anwärter in besonderer Weise eingesetzt haben, besonders zu würdigen und auszuzeichnen. Gleiches gilt für herausragende Einzelleistungen im Bereich des Ingenieurwesens oder vergleichbar bemerkenswerte Beiträge technischer oder naturwissenschaftlicher Art.

(2) Das Nähere regelt die Auszeichnungsordnung.