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§ 21 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgIngG – Versagung der Eintragung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Eintragung in die Listen oder Verzeichnisse ist einer antragstellenden Person oder Gesellschaft bei folgenden Voraussetzungen der Person oder einem der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen zu versagen,

  1. 1.
    solange die Ausübung des Berufes, der eine der in § 23 genannten Berufsaufgaben zum Gegenstand hat, nach § 70 des Strafgesetzbuches rechtskräftig untersagt oder nach § 132a der Strafprozessordnung vorläufig verboten ist,
  2. 2.
    solange gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
  3. 3.
    wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nicht geeignet ist,
  4. 4.
    solange für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder
  5. 5.
    wenn im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung in die Listen oder Verzeichnisse kann einer antragstellenden Person oder Gesellschaft versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages die Person oder einer der Gesellschafter oder eine der geschäftsführenden Personen

  1. 1.
    eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat,
  2. 2.
    das Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  3. 3.
    besonders schwer wiegend oder wiederholt nicht unerheblich gegen Berufspflichten nach § 24 verstoßen hat.