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§ 2 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1a – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgIngG – Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,

  1. 1.

    die Ingenieurtätigkeit im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes und der Baukultur sowie zum Schutz der Umwelt zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und Anwärter sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,

  3. 3.

    die berufliche Ausbildung der Anwärter und die Fort- und Weiterbildung der Ingenieure zu fördern,

  4. 4.

    die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist; sie kann ferner nach Fachrichtungen geordnete Verzeichnisse führen,

  5. 5.

    die Erfüllung der Berufspflichten nach § 24 der Kammermitglieder, Anwärter und natürlichen oder juristischen Personen, die zur Beachtung der Berufspflichten (§ 24) verpflichtet sind, zu überwachen und Verletzungen zu ahnden,

  6. 6.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, Anwärtern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  7. 7.

    in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Ingenieure in Fragen aus dem Aufgabenbereich der Ingenieurkammer gegenüber Körperschaften, Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen, Gutachten zu erstatten und die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen,

  8. 8.

    Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen sowie anzuerkennen,

  9. 9.

    im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und mitzuwirken,

  10. 10.

    den Kontakt und die Zusammenarbeit mit anderen Kammern, Verbänden sowie sonstigen Institutionen und Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene zu pflegen und zu fördern und

  11. 11.

    durch Satzung Regelungen über die während der zweijährigen Praxiszeit nach § 48 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung wahrzunehmenden Leistungsphasen und über begleitende Fortbildungsmaßnahmen zu treffen.

(2) Die Ingenieurkammer kann nach Maßgabe einer besonderen Ordnung Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Kammermitglieder und Anwärter sowie deren Familien schaffen oder sich dem Versorgungswerk eines anderen Landes anschließen. Als Familienangehörige gelten auch die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen. Sollen Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder und Anwärter oder Gruppen von Kammermitgliedern und Anwärtern sowie deren Familienangehörige verbindlich sein, so muss die Mehrheit der Kammermitglieder und Anwärter oder der Gruppe der Kammermitglieder und Anwärter der Einführung dieser Versorgungseinrichtung zustimmen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Wahlordnung entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Stiftungen, Vereine, Gesellschaften und sonstige Einrichtungen in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen, deren hauptsächlicher Zweck darin besteht, Ingenieure oder die Ingenieurwissenschaften zu fördern sowie die Kammermitglieder und Anwärter oder die Tätigkeit der Ingenieurkammer zu unterstützen.

(4) Die Ingenieurkammer nimmt beim Vollzug dieses Gesetzes die in Artikel 56 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Aufgaben als zuständige Behörde wahr.

(5) Eintragungsverfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) und § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.