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§ 18a BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 18a BbgIngG – Verfahrensvorschriften für die Eintragung bauvorlageberechtigter Ingenieure (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 13 Absatz 3 und in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 18 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt unverzüglich den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    die in Satz 4 genannte Frist,

  2. 2.

    die verfügbaren Rechtsbehelfe,

  3. 3.

    die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und

  4. 4.

    im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 4 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 4 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Auf Antrag stellt die Ingenieurkammer eine Bescheinigung über die Eintragung aus.

(2) Ohne Prüfung der Gleichwertigkeit der Bauvorlageberechtigung durch den Eintragungsausschuss werden die Personen eingetragen, die

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des § 48 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen mussten,

mit dem Antrag auf Eintragung vorlegen.

(3) Personen, die Bescheinigungen und Nachweise nach Absatz 2 nicht vorlegen, werden in die Liste oder das Verzeichnis eingetragen, wenn der Eintragungsausschuss feststellt, dass sie die Anforderungen des § 48 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen.

(4) Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigter Ingenieur untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach § 18 löschen, wenn der Eintragungsausschuss feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllt sind.

(5) Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

(6) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.