Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 BbgIngG – Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. 1.
  2. 2.

    nicht in die Liste oder das Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure einer deutschen Ingenieurkammer eingetragen sind

(auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure), müssen das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter der Ingenieurkammer vorher anzeigen. Sie werden in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen. Die Anzeige gilt als Antrag auf Eintragung.

(2) Die in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen haben die Berufspflichten gemäß § 24 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 30 entsprechende Anwendung.